Leitsatz

Geschiedene Eheleute stritten um die Nutzung einer Kleingartenanlage, bestehend aus einem gepachteten Grundstück mit aufstehendem Gartenhaus. Das Gartenhaus stand im gemeinsamen Eigentum beider Parteien und wurde während der Ehe zur gemeinsamen Freizeitgestaltung genutzt.

Das FamG hat das Kleingartengrundstück samt Gartenhaus als "Hausrat" im Sinne der Hausratsverordnung angesehen und der Antragstellerin auf ihren Antrag zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Antragsgegners, die sich als erfolgreich erwies.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG kam eine Zuweisung der streitbefangenen Kleingartenanlage an die Antragstellerin weder als Hausrat i.S.d. HausratsVO noch als Ehewohnung in Betracht. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen lägen nicht vor.

Bei der Kleingartenanlage handele es sich nicht um einen Hausratsgegenstand i.S.d. HausratsVO. Hierzu gehörten alle beweglichen Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnisse der Ehegatten und ihrer Kinder üblicherweise der Wohnung, der Hauswirtschaft und dem Zusammenleben der Familie dienten (vgl. BGH FamRZ 1984, 575 f.; Palandt/Brudermüller, BGB, 67. Aufl., § 1361a Rz. 6 ff. m.w.N.).

Das gepachtete Gartengrundstück indes sei kein Hausrat, weil es sich hierbei nicht um einen beweglichen Gegenstand, sondern um ein Grundstück handele.

Das auf dem gepachteten Grundstück stehende Gartenhaus sei kein Hausrat, weil es nach dem Sinn und Zweck der HausratsVO nicht getrennt vom Gartengrundstück verteilt werden könne. Die getrennte Nutzung von Gartengrundstück und Gartenhaus sei wirtschaftlich nicht sinnvoll, die Trennung des auf dem gepachteten Grundstück stehenden Gartenhauses von der Antragstellerin auch nicht gewollt und mit einem angemessenen Kostenaufwand realisierbar.

Die Kleingartenanlage mit Gartenhaus stelle auch keine Ehewohnung i.S.d. §§ 3 ff. HausratsVO dar. Ein Gartenhaus könne nur dann Ehewohnung sein, wenn es in der Ehe von den Eheleuten zu Wohnzwecken genutzt worden sei (vgl. BGH FamRZ 1990, 987 f.; OLG Naumburg, FamRZ 2005, 1269). Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Nach dem übereinstimmenden Sachvortrag beider Parteien habe die Kleingartenanlage während der Ehe ausschließlich der gemeinsamen Freizeitgestaltung und nicht dem Wohnen der Eheleute gedient.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 30.10.2008, II-2 UF 147/08

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