Leitsatz

  • Absolutes Musizierverbot für bestimmte Ruhezeiten beschließbar

    Regelungs- und Beschlussanfechtungsantrag

 

Normenkette

§ 14 Nr.1 WEG, § 15 WEG, § 21 Abs. 3 und 4 WEG, § 23 Abs. 4 WEG, § 43 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

1. Die Eigentümer können im Beschlusswege für bestimmte Ruhezeiten (entsprechend der Regelung in der Hausordnung) auch ein absolutes Musizierverbot festlegen (hier: zwischen 13 Uhr und 15 Uhr sowie zwischen 22 und 7 Uhr).

2. Wird ein gerichtlicher Antrag auf eine Regelung der Dauer zulässigen Musizierens gestellt, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen Antrag dann, wenn die Gemeinschaft hierüber einen Beschluss fasst; dies gilt selbst dann, wenn dieser Beschluss angefochten wurde; der Antragsteller kann in diesem Fall - unter Beibehaltung seines Regelungsantrages - seinen Antrag ändern und zur Beschlussanfechtung übergehen, solange das Verfahren noch in den Tatsacheninstanzen anhängig ist. Ein ursprünglicher Regelungsantrag ist dann allerdings aufrecht zu erhalten, wenn der Antragsteller eine positive Regelung erreichen möchte, da eine selbst erfolgreiche Beschlussanfechtung stets nur zur Ungültigerklärung des Beschlusses führt, nicht aber - ohne entsprechenden Antrag - zu dessen Änderung oder Ergänzung.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Hamburg, Beschluss vom 07.09.1998, 2 Wx 48/95= ZMR 12/1998, 798)

zu Gruppe 5:  Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Anmerkung:

Vgl. zu Fragen von Musizierverbots-Beschlüssen auch BGH, Beschluss v. 10. 9. 1998, Az.: V ZB 11/98.

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