Die Wohnungseigentümer haben die generelle Beschlusskompetenz, entsprechende Gebrauchsregelungen nach § 19 Abs. 1 WEG zu treffen, soweit sich Abweichendes nicht aus der Gemeinschaftsordnung ergibt. So können Turnusregelungen für die Nutzung von Kfz-Stellplätzen beschlossen oder die vorhandenen Stellplätze auch durch Los einzelnen Wohnungseigentümern zum Gebrauch überlassen werden.

 
Hinweis

Nichtiger Beschluss

Lässt die Gemeinschaftsordnung ausdrücklich das Abstellen von Kfz auf den Stellplätzen zu, fehlt den Eigentümern die Beschlusskompetenz, etwa eine Beschränkung nur auf das Abstellen von Pkw herbeizuführen. Ein derartiger Beschluss wäre nichtig.[1] Allerdings besteht dann eine Beschlusskompetenz zur Regelung des Gebrauchs nach § 19 Abs. 1 WEG, wenn der Stellplatz in der Teilungserklärung auch nur als solcher bezeichnet ist und keine Gebrauchsregelungen in der Gemeinschaftsordnung vereinbart sind. Dann können die Wohnungseigentümer durch Beschluss regeln, dass auf den Stellplätzen beispielsweise keine Wohnmobile abgestellt werden dürfen. Entsprechendes gilt erst recht, wenn die Stellplätze in der Teilungserklärung als "Pkw-Stellplätze" bezeichnet sind.

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