In einer Gemeinschaftsordnung kann der Verwalter zur Erstellung einer Hausordnung ermächtigt sein. Insoweit wiederum ist entscheidend, welche Formulierung die Gemeinschaftsordnung enthält. Einerseits kann sie den Verwalter ermächtigen, andererseits kann sie ihn verpflichten, eine Hausordnung aufzustellen. Aus der Ermächtigung ergibt sich keine Verpflichtung, sodass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vom Verwalter nicht verlangen kann, dass er eine Hausordnung aufstellt. Aber auch wenn die Gemeinschaftsordnung den Verwalter verpflichten sollte, eine Hausordnung aufzustellen, kann der Verwalter diese Verpflichtung an die Gemeinschaft rückdelegieren, da die Wohnungseigentümer nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 WEG in erster Linie für die Aufstellung der Hausordnung durch Beschlussfassung zu sorgen haben. Im Übrigen dürfte es auch wenig sinnvoll sein, einen Verwalter zwingen zu wollen, eine Hausordnung aufzustellen.

Was die Änderung einer von einem Verwalter aufgestellten Hausordnung betrifft, sind wiederum die konkreten weiteren Maßgaben der Gemeinschaftsordnung zu berücksichtigen. Sieht sie eine ausdrückliche Änderungsmöglichkeit im Beschlussweg vor, kann sie zweifellos durch Beschluss abgeändert werden. Schließt sie ausdrücklich die Möglichkeit zur Änderung aus, kann sie wiederum durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geändert werden. Allerdings ist äußerst fraglich, ob eine derartige Regelung überhaupt wirksam ist, da die Wohnungseigentümer nicht dauerhaft dem Diktat eines Dritten unterworfen werden können bezüglich Regelungen, auf die sie letztlich keinen Einfluss haben sollen.

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