Regelungen zur Hausordnung können bereits in die Gemeinschaftsordnung eingebunden werden. Im Fall der Entstehung der Gemeinschaft nach § 3 WEG durch Teilungsvertrag ist die Zustimmung aller Ersteigentümer zu einer bestimmten Hausordnung erforderlich. Bei Begründung von Wohnungseigentum nach § 8 WEG durch Teilung treten die Erwerber mit Abschluss des Kaufvertrags, ihrer Eintragung als Vormerkungsinhaber im Grundbuch und Übergabe des Sondereigentums auch in die Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung ein. Sowohl im Fall der vertraglichen Begründung von Wohnungseigentum als auch im Fall der Teilung sind spätere Erwerber an die Regelungen gebunden, weil diese Bestandteile des Grundbuchs wurden.

Da die Gemeinschaftsordnung eine Vereinbarung ist, kann sie nur durch eine neue Vereinbarung geändert werden. Eine Änderung ist dabei nur möglich, wenn alle Eigentümer mitwirken. Nicht einheitlich wird insoweit beurteilt, ob Hausordnungsregelungen als Bestandteil der Gemeinschaftsordnung auch eine Vereinbarung darstellen, die wiederum lediglich durch Vereinbarung geändert werden kann. Insoweit ist die Gemeinschaftsordnung dahingehend auszulegen, ob Hausordnungsregelungen als echte Vereinbarung gewollt sind, was allerdings in der Regel nicht der Fall sein dürfte. Vielmehr dürfte es sich um eine einseitige Entschließung des Gründers der WEG handeln, die als schriftlicher Beschluss nach § 23 Abs. 3 WEG zu qualifizieren ist und demnach wie jeder andere Beschluss wiederum durch Beschluss abänderbar ist.

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