Durch eine Gebrauchsregelung bezüglich der Art der Nutzung für das Sondereigentum oder für Teile des gemeinschaftlichen Eigentums kann die Teilungserklärung abschließende Regelungen enthalten, was regelmäßig auch der Fall ist. Definiert wird insoweit, ob Sondereigentum zu Wohnzwecken oder nicht zu Wohnzwecken bestimmt ist und genutzt werden darf. Es handelt sich dabei um eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter. Durch die entsprechende Zweckbestimmung werden die Grenzen der Nutzung festgelegt und zugleich der Inhalt des Eigentums dinglich beschränkt. Jeder Wohnungseigentümer ist an diese Vorgaben gebunden, die nicht dem mehrheitlichen Entscheidungswillen der Eigentümer unterstellt sind. Die Zweckbestimmung einer Sondereigentumseinheit kann also nicht etwa durch Beschluss geändert werden. Änderungen bedürfen der Mitwirkung aller Eigentümer.[1]

Die Hausordnung gestaltet die so begrenzten Rechte der Eigentümer zueinander aus und bezweckt, Kollisionen individueller Rechtspositionen zu vermeiden. Die Regelungen einer Hausordnung sind weitgehend flexibel und können auf Grundlage von § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 WEG mehrheitlich beschlossen und abgeändert werden.

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