Leitsatz
Das Waschen und Trocknen in einer Wohnung gehört zum Kernbereich des Wohnungseigentums
Normenkette
(§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1, 15 Abs. 2 WEG)
Kommentar
Die Möglichkeit, innerhalb des Wohnungseigentums die täglich anfallende Wäsche maschinell reinigen zu können, gehört zum Kernbereich des Wohnungseigentums. Ein Mehrheitsbeschluss (im Rahmen einer Hausordnungsregelung), der den Betrieb einer Waschmaschine und das Trocknen von Wäsche innerhalb des Wohnungs-Sondereigentums (z.B. auf einem Balkon) untersagt, ist nichtig.
Link zur Entscheidung
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.12.2000, 20 W 414/99( OLG Frankfurt a.M. v. 4.12.2000, 20 W 414/99, NZM 24/2001, 1136 = NJW-RR 2/2002, 82)
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