(1) 1Landesbetriebe, die nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung buchen, stellen einen Jahresabschluß sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches auf. 2Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen auf die Aufstellung des Lageberichtes verzichten. 3Die §§ 80 bis 85 sollen angewandt werden, soweit sie mit den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu vereinbaren sind.

 

(2) Ist eine Betriebsbuchführung eingerichtet, so ist die Betriebsergebnisabrechnung dem zuständigen Ministerium, dem Ministerium der Finanzen und dem Landesrechnungshof zu übersenden.

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