(1) 1Die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen können im Rahmen eines Systems der dezentralen Verantwortung einer Organisationseinheit veranschlagt werden. 2Dabei wird die Finanzverantwortung auf der Grundlage der Haushaltsermächtigung auf die Organisationseinheiten übertragen, die die Fach- und Sachverantwortung haben. 3Voraussetzung sind eine Kosten- und Leistungsrechnung oder andere geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente, mit denen insbesondere sichergestellt wird, daß das jeweils verfügbare Ausgabevolumen nicht überschritten wird. 4Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen sind durch Gesetz oder Haushaltsplan festzulegen.

 

(2) In den Fällen des Absatzes 1 soll durch Gesetz oder Haushaltsplan für die jeweilige Organisationseinheit bestimmt werden, welche

 

1.

Einnahmen für bestimmte Zwecke verwendet werden sollen,

 

2.

Ausgaben übertragbar sind und

 

3.

Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils gegenseitig oder einseitig deckungsfähig sind.

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