1Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen und geleistet werden. 2Die Anordnung der Zahlung muß durch das zuständige Ministerium oder die von ihm ermächtigte Dienststelle schriftlich oder auf elektronischem Wege erteilt werden. 3Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

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