(1) 1Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen und, soweit erforderlich, zu erläutern. 2Erläuterungen können ausnahmsweise für verbindlich erklärt werden.

 

(2) Bei Ausgaben für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende Maßnahme sind bei der ersten Veranschlagung im Haushaltsplan die voraussichtlichen Gesamtkosten und bei jeder folgenden Veranschlagung außerdem die finanzielle Abwicklung darzulegen.

 

(3) Zweckgebundene Einnahmen und die dazugehörigen Ausgaben sind kenntlich zu machen, soweit sich die Bindung nicht bereits aus der Zweckbestimmung ergibt.

 

(4) Für denselben Zweck sollen weder Ausgaben noch Verpflichtungsermächtigungen bei verschiedenen Titeln veranschlagt werden.

 

(5) 1Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen. 2Sie dürfen nur für Ausgaben eingerichtet werden, zu deren Wahrnehmung die Begründung eines Beamtenverhältnisses zulässig ist und die in der Regel Daueraufgaben sind. 3Jede Planstelle kann mit mehreren teilzeitbeschäftigten Beamten oder Richtern entsprechend dem Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung besetzt werden.

 

(6) 1Andere Stellen als Planstellen sind in den Erläuterungen auszuweisen. 2Im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan kann bestimmt werden, daß die in den Erläuterungen bei den einzelnen Besoldungs- und Entgeltgruppen ausgewiesenen Stellen nach Satz 1 verbindlich sind und die Einrichtung von weiteren Stellen der Einwilligung des für den Haushalt zuständigen Ausschusses des Landtages bedarf.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge