Pauschal 20 %
Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG ist unabhängig vom persönlichen Steuersatz. Sie beträgt 20 % der bezahlten Aufwendungen für die Dienstleistung, höchstens 4.000 EUR jährlich. Somit können Aufwendungen bis zu einer Höhe von 20.000 EUR berücksichtigt werden. Der Höchstbetrag gilt für alle nach § 35a Abs. 2 EStG begünstigten Leistungen insgesamt, also für
- haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (ohne Minijobs),
- haushaltsnahe Dienstleistungen,
- Pflege- und Betreuungsleistungen und
- Dienstleistungen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege.
Nimmt der Steuerpflichtige den Behindertenpauschbetrag nach § 33b EStG in Anspruch, so ist eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 5 Satz 1 EStG ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen mit dem Behindertenpauschbetrag abgegolten sind.[1]
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