Pauschal 20 %

Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG ist unabhängig vom persönlichen Steuersatz. Sie beträgt 20 % der bezahlten Aufwendungen für die Dienstleistung, höchstens 4.000 EUR jährlich. Somit können Aufwendungen bis zu einer Höhe von 20.000 EUR berücksichtigt werden. Der Höchstbetrag gilt für alle nach § 35a Abs. 2 EStG begünstigten Leistungen insgesamt, also für

  • haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (ohne Minijobs),
  • haushaltsnahe Dienstleistungen,
  • Pflege- und Betreuungsleistungen und
  • Dienstleistungen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege.

Nimmt der Steuerpflichtige den Behindertenpauschbetrag nach § 33b EStG in Anspruch, so ist eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 5 Satz 1 EStG ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen mit dem Behindertenpauschbetrag abgegolten sind.[1]

[1] BFH, Urteil v. 5.6.2014, VI R 12/12, BStBl 2014 II S. 970.

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