Mehr als 450 EUR monatlich

Beträgt das monatliche Entgelt eines Beschäftigten mehr als 450 EUR , muss der Steuerpflichtige als Arbeitgeber die Bezüge dem normalen Lohnsteuerabzug nach dem ELStAM-Verfahren unterwerfen. Neben der Lohnsteuer müssen auch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Die gesamten Zahlungen stellen den Aufwand dar, der im Rahmen des § 35a Abs. 1 bzw. Abs. 2 EStG berücksichtigt werden kann. Bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen müssen die Zahlungen auf ein Konto des Beschäftigten erfolgen. Barzahlungen sind bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen nach § 35a Abs. 2 EStG – anders als bei Minijobs[1] – nicht begünstigt.

Der Leistungsbetrag der insgesamt berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für sozialversicherungspflichtige Beschäftigte ist pro Haushalt nicht begrenzt. Allerdings werden nur 20 % der Aufwendungen, begrenzt auf maximal 4.000 EUR, berücksichtigt. Obwohl in der Gesetzesformulierung[2] nicht mehr ausdrücklich verlangt wird, dass Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden, muss diese Voraussetzung auch weiterhin erfüllt sein.

Begünstigte Aufwendungen

Zu den begünstigten Aufwendungen i. S. d. § 35a Abs. 1 bzw. Abs. 2 EStG gehören das Arbeitsentgelt und die vom Arbeitgeber getragenen Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer sowie die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U1 und U2) und die Unfallversicherungsbeiträge an den Gemeindeunfallversicherungsverband.

Lohnunterlagen

Die Lohnunterlagen und Beitragsabrechnungen dienen dem Finanzamt gegenüber als Nachweis für die geleisteten Zahlungen.

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