Reicht bei schwerer Krankheit bzw. bei akuter Verschlimmerung einer Krankheit[1] die hauswirtschaftliche Versorgung nicht aus, sondern besteht auch ein grundpflegerischer Versorgungsbedarf, hat der Versicherte Anspruch auf häusliche Krankenpflege mit Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung für die Dauer von 4 Wochen.[2] Reichen darüber hinaus die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nicht aus, z. B. weil ein Versorgungsbedarf auch in der Nacht besteht, kann die Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit in Anspruch genommen werden.[3]
Im Rahmen der häuslichen Krankenpflege statt Krankenhausbehandlung[4] oder aufgrund einer Satzungsregelung zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung (Sicherungspflege) wird ebenfalls die hauswirtschaftliche Versorgung erbracht. Sie beinhaltet die Versorgung des Versicherten, z. B. Einkaufen, Zubereitung von Mahlzeiten, Geschirr spülen, Bettwäsche wechseln, Wäschepflege, Reinigung der Wohnung und Heizen. Werden weitere Leistungen benötigt, ist der Haushaltshilfeanspruch nach § 38 Abs. 2 SGB V i. V. m. einer eventuellen Satzungsregelung zu prüfen.[5]
In der Praxis wird diese gleichzeitige Inanspruchnahme von häuslicher Krankenpflege und Haushaltshilfe sehr selten vorkommen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen