Die Berufung ist zulässig, begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an das AG! Denn die Klage sei zulässig. Ein Kläger dürfe zwar die Auswahl, über welche selbstständigen Ansprüche das Gericht entscheiden solle, nicht diesem selbst überlassen. Seien die Einzelforderungen jedoch nach Grund und Höhe genau bezeichnet, sei es im Hinblick auf die in § 366 Abs. 2 BGB vorgegebene Verrechnungsmethode bei nicht ausreichenden Teilleistungen des Schuldners unschädlich, wenn sich der Kläger weder ausdrücklich noch vollumfänglich über die Anrechnung bzw. Verrechnung erfolgter Zahlungen oder erteilter Gutschriften erkläre. Der geltend gemachte Anspruch als solcher müsse lediglich identifizierbar sein, was aber nicht abstrakt, sondern nur im Einzelfall beurteilt werden könne.

K habe danach bei der gebotenen sachgerechten Auslegung ihres Klagebegehrens den Inhalt und die Reichweite ihres Begehrens hinreichend bestimmt. Die von ihr beanspruchten Forderungen seien im Einzelnen nach Zeitraum, Höhe und Forderungsart bezeichnet. Zwar habe K Hausgeldzahlungen für das Wirtschaftsjahr 2019 in Höhe von 280 EUR pauschal von der "Zwischensumme" in Höhe von 3.953,88 EUR (der Summe der monatlich geschuldeten Wohngelder) abgezogen. Hieran sei problematisch, dass die "Zwischensumme" das Hausgeld für mehrere Wohnungseigentumsrechte und mehrere Monate sei, und K nicht angebe, mit welcher Einzelforderung sie die 280 EUR verrechnen wolle. Dies stelle aber die Bestimmtheit des Klageantrags nicht infrage, da auch ohne ausdrückliche Verrechnungs- oder Aufrechnungserklärung ein Rückgriff auf die gesetzliche Anrechnungsreihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB in Betracht komme, dessen Anwendung dem Gericht von Amts wegen obliege.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge