Die Abmahnung ist nicht selbstständig anfechtbar.[1] Fassen die Wohnungseigentümer hingegen einen Abmahnbeschluss, ist dieser anfechtbar.[2] Er ist allerdings nur eingeschränkt, nämlich darauf überprüfbar, ob die formellen Voraussetzungen der Beschlussfassung eingehalten sind, ob das abgemahnte Verhalten einen Entziehungsbeschluss rechtfertigen kann und ob die Abmahnung hinreichend bestimmt ist. Die Prüfung der materiellen Richtigkeit der Abmahnung ist dagegen dem auf den Entziehungsbeschluss folgenden gerichtlichen Entziehungsprozess vorbehalten.[3]

 

Tipp: Auf Abmahnungsbeschluss verzichten

Da ein Abmahnbeschluss anfechtbar ist, eine Abmahnung aber nicht, sollte eine Abmahnung grundsätzlich nicht beschlossen werden.

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