Die Kosten des Vollzugs der Versorgungssperre sind Verwaltungskosten und stellen einen besonderen Verwaltungsaufwand dar. Die Wohnungseigentümer können daher nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG beschließen, dass der Wohnungseigentümer, gegen den später eine Versorgungssperre verhängt wird, die Kosten des Vollzugs der Versorgungssperre zu tragen hat.[1]
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