3.2.3.1 Antragsteller

Für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer stellt in der Regel – ist kein Rechtsanwalt eingeschaltet – der Verwalter den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids.

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist in Spalte 3 unter genauer Angabe des Grundstücks, auf dem sich die Wohnungseigentumsanlage befindet (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) und unter Angabe der Rechtsform "Wohnungseigentümergemeinschaft" einzutragen.

Der Verwalter ist als gesetzlicher Vertreter ("Verwalter/Eigentümer") in den Zeilen 12 bis 16 zu benennen.

Handelt es sich beim Verwalter um eine juristische Person (z. B. eine GmbH), ist die Verwaltungsgesellschaft in Spalte 1, Zeilen 4 bis 7 einzutragen sowie der gesetzliche Vertreter der Verwaltungsgesellschaft in den Zeilen 12 bis 16. In Zeile 8 ist die Angabe "Wohnungseigentümergemeinschaft" bzw. "WEG" um den Zusatz "vertreten durch Verwalter-GmbH" erforderlich.

 

Achtung!

Der Mahnantrag ist vom Verwalter sorgfältig und vollständig auszufüllen. Unvollständige oder ungenaue Angaben können zu Rückfragen des Mahngerichtes und damit zu einer Verzögerung oder gar zu einer Zurückweisung des Mahnantrags und einer Haftung des Verwalters wegen Pflichtwidrigkeit führen.

Wohnungseigentümer vertreten die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Treten die Wohnungseigentümer als Vertreter auf, sind der erste und zweite Wohnungseigentümer in den Spalten 1 und 2 zu bezeichnen, die weiteren in einer mit dem Antrag fest verbundenen Liste.

3.2.3.2 Antragsgegner

Bei der Bezeichnung des Antragsgegners (= Hausgeldschuldner) nach § 690 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bestehen keine Unterschiede zum allgemeinen Mahnverfahren. Bei Inanspruchnahme mehrerer Hausgeldschuldner ist für jeden ein eigener Formularsatz auszufüllen, weil das Mahnverfahren unterschiedlich verlaufen kann. Bei einer etwaigen Inanspruchnahme mehrerer Hausgeldschuldner als Gesamtschuldner mithilfe eines Formulars ist dies zu vermerken. Überwiegend wird angenommen, dass mehrere Miteigentümer (auch solche nach Bruchteilen) eines Wohnungseigentums gesamtschuldnerisch für die Erfüllung ihrer Kosten- und Lastentragungspflicht, also insbesondere auch für ihre Hausgeldverpflichtungen, haften.[1]

3.2.3.3 Forderung

Der Antrag muss nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vor allem die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung enthalten; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen. Der geltend gemachte Hausgeldanspruch muss durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will.

 

Hausgeldforderungen richtig bezeichnen!

Bei Hausgeldforderungen ist wichtig, dass bei ihnen (als Hauptforderung) die jeweilige Einzelforderung nach ihrem Entstehungsgrund genau bezeichnet wird:

  • Nachschuss gemäß Beschluss vom ______ (Datum) oder
  • Vorschuss auf Sonderumlage gemäß Beschluss vom ______ (Datum) oder
  • Vorschuss für die Monate ______ gemäß Beschluss vom ______ (Datum).

Beim Vorschuss ist der Zeitraum genau anzugeben, für den Rückstände verlangt werden, mit Hinweis auf den Beschluss und den angewandten Umlageschlüssel, etwa entsprechend der Größe der Miteigentumsanteile nach § 16 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 WEG. Ebenso unverwechselbar ist die Zuordnung des Wohnungs- bzw. Teileigentumsrechtes (mindestens mit Bezeichnung der Wohnungseigentumsanlage und Angabe der Nummer des Rechtes nach der Teilungserklärung) anzugeben. Nicht ausreichend ist etwa: "Hausgeldforderung gemäß Kontoauszug oder gemäß Mahnschreiben vom ______ (Datum)".

Bei der Geltendmachung einer Mehrzahl von Einzelforderungen muss deren Bezeichnung im Mahnbescheid dem Antragsgegner ermöglichen, die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrags aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen zu erkennen.[1] Zur Bezeichnung des geltend gemachten Hausgeldanspruchs kann auf Rechnungen oder andere Schriftstücke Bezug genommen werden, z. B. auf Einzelabrechnungen. Stammen Schriftstücke von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, müssen sie dem Hausgeldschuldner zugegangen sein.[2] Nur dann, wenn ein Schriftstück dem Hausgeldschuldner bereits bekannt ist, braucht es dem Mahnbescheid nicht in Abschrift beigefügt zu werden.[3]

Falls mehrere Einzelposten aufgeführt wurden, sollte ihre Summe als solche deutlich gemacht angegeben werden. Für alle unter dem Oberbegriff "Wohngeld/Hausgeld" geltend gemachten Forderungen ist als Katalog-Nr. die Nummer 90 (= Wohngeld/Hausgeld für Wohnungseigentümergemeinschaft) einzutragen.[4] Nebenkosten, wie etwa vorgerichtliche Kosten, müssen wenigstens knapp erläutert werden. Hinsichtlich der Kosten der Rechtsverfolgung mithilfe eines Rechtsanwaltes oder Rechtsbeistandes gibt es keine Besonderheiten gegenüber dem allgemeinen Mahnverfahren; sie berechnet das Gericht. Geltend gemachte Hausgeldansprüche werden praktisc...

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