Das Mahnverfahren kann nur wegen eines Anspruchs betrieben werden, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in EUR zum Gegenstand hat.[1] Ein solcher Anspruch ist der Anspruch auf Zahlung von Hausgeld. Nicht betrieben werden kann es z. B. wegen der Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG.

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