Die Wohnungseigentümer können als gewillkürtes Prozesshindernis oder auch begleitend zu einem ordentlichen Verfahren eine Mediation vereinbaren.[1] Ist die Mediation als Vorschalt- oder Güteverfahren für eine Hausgeldklage vorgesehen[2], gilt das dazu in Kap. 1.3.2 Ausgeführte entsprechend.
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