Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann einem Wohnungseigentümer seine Schulden ganz oder teilweise nach § 397 BGB erlassen. Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG kann der Verwalter diese Entscheidung treffen, soweit der Erlass eine untergeordnete Bedeutung hat.[1]

 

Praxis

Ein Erlass kommt in der Praxis kaum vor. Grundsätzlich widerspricht er einer ordnungsmäßigen Verwaltung.[2] Er kommt nur als Ausnahme vor, wenn er für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vorteilhaft ist, etwa wenn ein zahlungsunfähiger Schuldner wenigstens Teilzahlungen anbietet und selbst diese nach §§ 850 ff. ZPO im Vollstreckungsverfahren nicht durchsetzbar wären.[3]

[1] Zum alten Recht: BayObLG, Beschluss v. 22.4.2004, 2 Z BR 113/03, ZMR 2004 S. 840; Eichhorn, NZM 2010, S. 688, 689; Deckert, ZWE 2006, S. 318, 319.
[2] Elzer, ZWE 2010, S. 442, 443.
[3] OLG Hamburg, Beschluss v. 26.10.2007, 2 Wx 110/02, ZMR 2008 S. 152, 153; OLG Hamburg, Beschluss v. 26.10.2007, 2 Wx 128/03, ZMR 2008 S. 225, 226.

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