Eine Person, die lediglich Bucheigentümerin und damit zu Unrecht im Wohnungsgrundbuch als Eigentümerin eines Wohnungseigentums eingetragen ist, ist keine Wohnungseigentümerin und schuldet weder die Vor- und Nachschüsse[1], noch haftet sie für das Hausgeld. Wer z. B. den Erwerb von Wohnungseigentum oder Teileigentum wirksam nach §§ 119 ff. BGB angefochten hat, haftet weder direkt noch in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG für Verbindlichkeiten, die nach seiner Grundbucheintragung begründet und fällig werden, auch wenn er noch im Grundbuch eingetragen ist. Bucheigentümer ist auch der, dem die nach § 12 Abs. 1 WEG notwendige Veräußerungszustimmung fehlt.[2] Im Hausgeldprozess ist auch dann nicht von der Wirksamkeit eines Erwerbsvertrags auszugehen, soweit für seine Nichtigkeit kein anderer Anhaltspunkt als die Behauptung des Beklagten vorliegt, dass der Kaufpreis sittenwidrig überhöht gewesen sei.[3]

 

Klärung, ob Doppelmangel vorliegt

Ein Käufer bleibt grundsätzlich Wohnungseigentümer, wenn nur der Kaufvertrag über den Erwerb von Wohneigentum wegen sittenwidriger Überhöhung des Kaufpreises nichtig ist und/oder wegen arglistiger Täuschung angefochten wurde. Hiervon wird jeweils das dingliche Erfüllungsgeschäft, welches die Eigentümerstellung begründet, nicht erfasst.[4]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge