Häufig enthält bereits die Gemeinschaftsordnung eine Bestimmung zur Fälligkeit von Hausgeldzahlungen, wie beispielsweise das nachfolgende Muster, in dem das Hausgeld zum 10. Tag eines Monats fällig ist (häufig ist die Fälligkeit auch auf den 3. Werktag eines Kalendermonats festgelegt).

 

Musterklausel in Gemeinschaftsordnung: Fälligkeit des Hausgeldes

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§ 3 Hausgeld

Hausgeld (Zahlungen gemäß einem Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WEG in der Fassung vom 1.12.2020) ist mit Beschlussfassung fällig. Das nach einem Wirtschaftsplan geschuldete Hausgeld ist – wird nichts anderes beschlossen – in 12 gleichen Beträgen zu bezahlen. Der jeweilige Betrag ist – wird nichts anderes beschlossen – jeweils zum 10. Tag eines jeden Monats fällig und ist auf das vom Verwalter bekannt zu gebende Konto zu zahlen. Liegt eine Einzugsermächtigung vor, wird der Verwalter zu den Fälligkeitsterminen von ihr Gebrauch machen. Soweit ein erst nach dem 1.1. eines Kalenderjahres beschlossener Wirtschaftsplan zu einer rückwirkenden Hausgelderhöhung führt, wird diese mit Genehmigung fällig.

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