Die durch Beschluss gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG bestimmten Vorschüsse sind die Anspruchsgrundlage für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, von den Wohnungseigentümern das Hausgeld zu verlangen. Vor diesem Hintergrund liegt es mehr als nahe, dass die Wohnungseigentümer die Vorschüsse grundsätzlich vor Beginn des entsprechenden Kalenderjahres beschließen, damit diese Anspruchsgrundlage vom Anfang des Jahres an besteht. Sieht man es so, ist der Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG vom Verwalter spätestens am Ende des Jahres vorzulegen, das dem entsprechenden Kalenderjahr vorausgeht.

So wird es im Schrifttum auch teilweise vertreten.[1] Nach überwiegender Ansicht hält es sich hingegen auch dann noch im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Vorschüsse auf einer in den ersten 6 Monaten des Jahres abgehaltenen Versammlung mit Rückwirkung zum Jahresanfang beschlossen werden.[2]

[1] Hügel/Elzer, WEG, 3. Auflage, § 28 Rn. 29; siehe auch Staudinger/Häublein, WEG, 2018, § 28 Rn. 138.
[2] Siehe nur Bärmann/Becker, WEG, 14. Auflage, § 28 Rn. 13.

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