Entstanden ist der Schadenersatzanspruch im Allgemeinen, wenn der Schaden:

  1. wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag seine Höhe auch noch nicht beziffert werden können, und
  2. wenn durch die Verletzungshandlung eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten ist, ohne dass feststehen muss, ob ein Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird, oder
  3. wenn eine solche Verschlechterung der Vermögenslage oder auch ein endgültiger Teilschaden entstanden und mit der nicht fern liegenden Möglichkeit weiterer, noch nicht erkennbarer, adäquat verursachter Nachteile bei verständiger Würdigung zu rechnen ist.
 
Achtung

Unkenntnis schützt vor Strafe nicht!

Unkenntnis des Schadens und damit des Ersatzanspruchs hindert den Verjährungsbeginn nicht.

Ist dagegen - objektiv betrachtet - noch offen, ob ein pflichtwidriges, mit einem Risiko behaftetes Verhalten zu einem Schaden führt, ist ein Ersatzanspruch noch nicht entstanden, so dass eine Verjährungsfrist nicht in Lauf gesetzt wird.[1]

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