Leitsatz

  1. Hauptsacheerledigung durch außergerichtliche Einigung
  2. Bindung des Gerichts auch an Einigung über Kostentragung
  3. Geschäftswert bei Streit über die Nutzung von Dachräumen zu Wohnzwecken
 

Normenkette

§§ 47, 48 Abs. 3 Satz 1 WEG

 

Kommentar

  1. Erklären die Beteiligten im Hinblick auf eine außergerichtliche Einigung das wohnungseigentumsgerichtliche Verfahren übereinstimmend für erledigt und enthält die außergerichtliche Einigung zugleich eine Regelung für die Kostentragung des gerichtlichen Verfahrens, entspricht es im Allgemeinen der Billigkeit, diese Regelung der gerichtlichen Kostenentscheidung zugrunde zu legen. Es bleibt offen, ob das Gericht in jedem Fall an die außergerichtliche Kostenregelung gebunden ist.
  2. Der Geschäftswert eines Streits um die Nutzung von Dachräumen zum Wohnen bemisst sich nach dem zusätzlichen Nutzungsinteresse des betroffenen Wohnungseigentümers einerseits sowie dem Interesse der übrigen Eigentümer an der Verhinderung einer weitergehenden Nutzungsmöglichkeit andererseits.
 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 01.12.2004, 2Z BR 196/04BayObLG v. 1.12.2004, 2Z BR 196/04

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