Eintragungen in die Handwerksrolle von Handwerksbetrieben und Betriebsfortführungen nach den §§ 2 bis 4 HwO bewirken nicht die Versicherungspflicht des zur Führung des Handwerksbetriebs Berechtigten. Daher sind von der Rentenversicherungspflicht ausgeschlossen:
- Inhaber handwerklicher Nebenbetriebe,
- Nachlassverwalter, Nachlasspfleger, Nachlasskonkursverwalter,
- Testamentsvollstrecker sowie
- Witwen oder Witwer, die nach dem Tode des Ehegatten dessen Handwerksbetrieb weiterführen.
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