Leitsatz (amtlich)

Ein einem Museumsschiff ähnliches Wasserfahrzeug dient noch nicht deshalb ausschließlich ideellen Zwecken im Sinne der Regelungen über Traditionsschiffe, weil die durch seinen Betrieb erzielten Einnahmen seiner Erhaltung dienen. Vielmehr muss der Betrieb selbst i-deellen Zwecken dienen. Reinkommerzielle Aktivitäten, die nicht wesentlich auch mit der Traditionspflege verbunden sind, sind wenn überhaupt allenfalls ausnahmsweise mit dem Betrieb eines Traditionsschiffes vereinbar, wenn sie einen ganz untergeordneten Anteil an der Schiffsnutzung ausmachen.

Eine gewerbsmäßige Nutzung im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 4 c SchSV 86 (Sonderfahrzeug) setzt keine Gewinnerzielung voraus. Es genügt, dass die Dienstleistung, wie Angelfahrten, mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Nachhaltigkeit gegen Entgelt einem unbeschränkten Personenkreis zugänglich gemacht werden.

 

Verfahrensgang

VG Hamburg (Urteil vom 06.02.2004)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 08.02.2006; Aktenzeichen 3 B 116.05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 6. Februar 2004 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung der Beklagten vom 2. April 2002, mit der ihm das Auslaufen und die Weiterfahrt des Motorschiffes „Libelle” untersagt worden ist.

Das Motorschiff „Libelle” ist ein 1960 als Fischkutter gebautes Schiff von 13,82 m Länge und 4,85 m Breite, das durch einen Dieselmotor angetrieben wird. Im April 1999 erteilte das Wasser- und Schifffahrtsamt Stralsund für das Schiff nach § 2 der Verordnung über die Inbetriebnahme und gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten im Küstenbereich i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. Juli 1996 (BGBl. I S. 1341) für das große Sportboot „Libelle” dem Eigentümer … ein Bootzeugnis, gültig bis zum 15. Februar 2002, wonach das vorstehend beschriebene Sportboot für fahrtüchtig befunden worden ist.

Am 1. Februar 2002 schlossen der Verein „Traditionskutter Libelle e.V.” sowie die Eigentümer des Kutters …, … sowie … einen Mietvertrag für die Dauer von fünf Jahren. Danach wurde das Motorschiff „Libelle” dem Verein zur Verwirklichung und Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins gemäß Vereinssatzung in Miete überlassen, der Mieter hatte die eventuell für den Betrieb des Kutters erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Konzessionen u.ä. auf eigene Kosten zu beschaffen. Als Gegenleistung wurde vereinbart, dass der Mieter alle durch den Betrieb und für die Reparatur und Instandhaltung des Kutters anfallenden Kosten und Beträge zu tragen habe.

Der Verein „Traditionskutter Libelle e.V.” hat nach seiner Satzung vom 24. April 2001 den Zweck, maritime Aktivitäten wie Tauchen, Angeln, nautische Weiterbildung u.v.m. für jedermann zu fördern. Der Verein arbeitet danach mit dem Landesamt für Bodendenkmalpflege zusammen und organisiert geführte Tauchgänge. Er ermöglicht qualifizierten Sportanglern das Hochseeangeln auf der Ostsee und achtet auf die Einhaltung des Fischereigesetzes. Außerdem werden Skippertraining, Hochseeangeln, Meilennachweise sowie Erläuterungen zur Seemannschaft angeboten. Im März 2002 stellte die Beklagte fest, dass im Internet unter der Adresse http://www.kutter-libelle.de/ für ein- oder mehrtägige Charter-, Taucher- und Angelfahrten auf der Ostsee geworben wurde. Als Preise wurden genannt 32,00 EUR pro Person bei Tagesfahrten bis zu 12 Personen, bei Vollcharter 360,00 EUR pro Tag inkl. Mittagessen und bei Übernachtung 17,00 EUR pro Person inkl. Frühstück. Mehrtagescharter sollte pro Person 65,00 EUR (Vollverpflegung) kosten. Insbesondere wandten sich die Internetseiten auch an Tauchfreunde und boten Tagesfahrten von 7.00 bis 16.00 Uhr mit zwei bis drei Tauchgängen vor Rostocks Küste zum Preise von 45,00 EUR pro Person inkl. Luft an. Am 23. März 2002 stellte die Wasserschutzpolizei Rostock fest, dass das Motorschiff „Libelle” mit 13 Fahrgästen, dem Kläger als

Schiffsführer und einem weiteren Besatzungsmitglied auf Angeltour unterwegs war. Die Wasserschutzpolizei ordnete daraufhin die Festlegung des Schiffes an. Am 2. April 2002 erließ die Beklagte die angefochtene Festhalteverfügung, mit der dem Kläger das Auslaufen und die Weiterfahrt des Motorschiffes „Libelle” untersagt wurde. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2002 zurück. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde aufrecht erhalten.

Hiergegen hat der Kläger am 5. August 2002 Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, bei dem Kutter „Libelle” handele es sich um ein normales Sportboot. Schiffe mit einer Länge unter 15 m benötigten keine Papiere...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge