Leitsatz (amtlich)

Die Verordnung zur Regelung der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare darf Einkünfte aus Nebentätigkeiten teilweise auf die Unterhaltsbeihilfe anrechnen.

 

Verfahrensgang

VG Hamburg (Urteil vom 16.11.2004)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 24.09.2007; Aktenzeichen 2 BvR 442/06)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 1.700,– Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Der Kläger befand sich seit dem 1. Juni 2003 als Rechtsreferendar bei der Beklagten in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. Hierfür erhielt er eine monatliche Unterhaltsbeihilfe in Höhe von 850,– Euro. Seine Einkünfte aus Nebentätigkeiten rechnete die Beklagte gemäß § 3 der Verordnung zur Regelung der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare vom 30. Juli 2002 (HmbGVBl. S. 216) auf die Unterhaltsbeihilfe an. Sein gegen die Anrechnung eingelegter Widerspruch blieb ebenso wie die dagegen erhobene Klage ohne Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

II. Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung muss ebenso der Erfolg versagt bleiben. Die von ihm dargelegten Gründe besonderer rechtlicher Schwierigkeiten, ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO) dringen nicht durch. Die dargelegten Zulassungsgründe liegen sämtlich nicht vor.

1. Entgegen der Ansicht des Klägers fehlt es nicht an der nötigen Ermächtigungsgrundlage für § 3 der Verordnung zur Regelung der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare. Sowohl § 28 a Abs. 2 Satz 2 JAO in der Fassung des 12. Gesetzes zur Änderung der Juristenausbildungsordnung vom 3. Juli 2002 (HmbGVBl. S. 122) als auch § 37 Abs. 2 des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes vom 11. Juni 2003 (HmbGVBl. S. 156) stellen eine Ermächtigungsgrundlage für die hier angegriffene Anrechnungsvorschrift dar, die nach Inhalt, Zweck und Ausmaß die beanstandete Anrechnungsvorschrift hinreichend bestimmt vorprägen.

Bereits der Wortlaut des § 28 Abs. 2 Satz 2 JAO und des wortgleichen § 37 Abs. 2 Satz 2 JAG besagt, dass eine Anrechnung anderweitigen Einkommens möglich ist. Die Norm beinhaltet auch ein ausreichend bestimmtes Programm für den Verordnungsgeber, in welchem Umfang und mit welcher Zwecksetzung er die Anrechnung vorsehen darf:

Nach den vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 80 Abs. 1 GG entwickelten Rechtsgrundsätzen, die auf Art. 53 Abs. 1 der Hamburgischen Verfassung übertragen werden können, ist eine Ermächtigung auch dann nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt, wenn sich die Bestimmtheit durch Auslegung im Rahmen der allgemeinen gültigen Auslegungsmethoden ermitteln und feststellen lässt. Dabei können zur Klärung von Zweck, Inhalt und Ausmaß der Ermächtigung, wie auch sonst bei der Auslegung von Vorschriften, der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Bestimmungen und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, berücksichtigt werden (BVerfG, Beschl. v. 25.11.1980, BVerfGE Bd. 55, S. 207, 226). Satz 1 von § 28 a Abs. 2 JAO begrenzt die Höhe des Unterhaltsbeitrages auf eine Unterhaltsbeihilfe und setzt damit einen Rahmen für deren Inhalt und Umfang (vgl. Bü-Drucks. 17/901, Begründung zu § 26 a JAO). Damit wird vorgegeben, dass der monatliche Unterhaltsbeitrag nicht zwingend in jedem Falle den Unterhalt des Referendars vollständig zu sichern bestimmt ist, sondern lediglich zu seinem Lebensunterhalt beitragen soll. Zwar haben sich Referendare nach § 28 a Abs. 1 Satz 1 JAO der Ausbildung mit vollem Einsatz ihrer Arbeitskraft zu widmen. Im Übrigen verweist Satz 2 dieser Vorschrift mit wenigen Ausnahmen auf die Bestimmungen, die für Beamte auf Widerruf gelten. Ziel der praktischen Ausbildung nach § 29 Abs. 2 JAO war aber nicht die Nutzbarmachung der Arbeitskraft des Referendars, sondern die Ausbildung, an der sich das Maß und die Art der dem Referendar zu übertragenden Arbeiten orientieren sollte. Da die gesamte praktische Ausbildung gemäß § 33 Abs. 1 JAO lediglich zwei Jahre dauerte, liegt es nahe, dass der Referendar, um die Ziele der Ausbildung zu erreichen, seine Arbeitskraft vollen Umfangs der Ausbildung, nicht aber sonstigen zeitraubenden Tätigkeiten, insbesondere Erwerbstätigkeiten, widmen sollte.

An dieser Zweckrichtung orientiert sich die Anrechnungsregelung des § 3 der Verordnung zur Regelung der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare. Die Anrechnung hält Referendare zwar nicht von jedweder Nebentätigkeit ab; die Anrechnungsregelung vermindert aber jenseits des Freibetrages von 500,– Euro die Attraktivität entgeltlicher Nebentätigkeiten, da jeweils 50 % des 500,– Euro überschießenden Betrages auf die Unterhaltsbeihilfe angerechnet werden. Ab einen Betrag von 2.200,– Euro, die der Referendar für eine Tätigkeit erh...

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