Leitsatz

Die Gemeinde haftet gegenüber einem Bauträger bei unberechtigter, schuldhafter Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens zur Erteilung einer Baugenehmigung.

 

Sachverhalt

Ein Bauträger klagte gegen eine Gemeinde auf Schadensersatz wegen rechtswidriger Versagung des gemeindlichen Einvernehmens zur Erteilung einer Baugenehmigung.

Das OLG gab dem Bauträger Recht und verurteilte die Gemeinde auf Zahlung von Schadensersatz. Die Bediensteten der Beklagten hätten ihre Amtspflicht dadurch verletzt, dass sie das gemeindliche Einvernehmen unberechtigt verweigerten. Aufgrund der Versagung des Einvernehmens war die Baugenehmigungsbehörde gehindert, eine Baugenehmigung auszusprechen.

Vereitelt oder verzögert die Gemeinde durch unberechtigte Verweigerung des Einvernehmens ein planungsrechtlich zulässiges Bauvorhaben, berührt dies die Rechtsstellung des Bauherrn. Dies genügt, um eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem Bauwilligen als einem geschützten "Dritten" zu bejahen. Dessen Interessen werden durch die Amtspflicht, das Einvernehmen nicht zu verweigern, wenn das Bauvorhaben zulässig ist, in individualisierter und qualifizierter Weise geschützt.

Aufgrund der Rechtskraft des vorgehenden Urteils steht fest, dass die Verweigerung der Baugenehmigung rechtswidrig war. Die zuständigen Amtsträger der Gemeinde haben bei der Verweigerung des Einvernehmens schuldhaft gehandelt. Sie haben die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens materiell unrichtig beurteilt. Auf rechtmäßiges Alternativverhalten kann sich die Gemeinde in diesem Fall nicht berufen.

 

Link zur Entscheidung

Thüringer OLG, Urteil v. 30.1.2008, 4 U 1230/05.

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