Aus seiner Pflicht zur Beschlussdurchführung folgt für den Verwalter auch, Beschlüsse durchzuführen, die unter Anfechtungsmängeln leiden oder die ggf. bereits gerichtlich angefochten sind. Grundsätzlich gilt jedenfalls, dass ein Beschluss so lange gültig ist, bis er rechtskräftig für ungültig erklärt wird. Etwas anderes gilt lediglich für nichtige Beschlüsse.

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