Leitsatz
Haftung des Verwalters für Kontenüberziehungszinsen aufgrund jahrelang verzögerter Rechnungslegung nach seiner Amtsbeendigung
Normenkette
§ 28 Abs. 4 WEG; §§ 257, 280, 670, 675 BGB
Kommentar
- Ein Verwalter handelt vorwerfbar pflicht- und treuwidrig, wenn er die von ihm bei seinem Ausscheiden aus dem Amt geschuldete Rechnungslegung jahrelang verzögert und dadurch erhebliche Überziehungszinsen zu Lasten des von ihm als offenem Treuhandkonto geführten Gemeinschaftskontos verursacht.
- Der ausgeschiedene ehemalige Verwalter kann Freistellung von solchen Überziehungszinsen nicht im Rahmen seines grundsätzlich bestehenden Aufwendungsersatzanspruchs verlangen, da die Zinslast (wie hier) einen Schaden darstellt, den der Verwalter den Wohnungseigentümern wegen schuldhafter Pflichtverletzung zu erstatten hat.
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