Leitsatz

  1. Haftung des Verkäufers von Wohnungseigentum in reiner Wohnanlage bei späterer Begründung auch eines Teileigentums in Änderung der Teilungserklärung
  2. Änderungsvorbehalt zur Aufteilung und Zuordnung von Sondernutzungsrechten
 

Normenkette

§§ 1, 8 WEG; §§ 459 ff., 326, 242 BGB a.F. - pVV-

 

Kommentar

  1. Es stellt zumindest eine fahrlässige Pflichtverletzung des Verkäufers von Wohnungseigentum dar, wenn er eine Eigentumswohnung in zunächst ausschließlicher Wohnanlage veräußert und übergibt, in der sich wegen einer späteren Änderung der Teilungserklärung außer Wohnungseigentumseinheiten auch eine Teileigentumseinheit befindet. Dies mindert auch dann den Wert der veräußerten bzw. erworbenen Eigentumswohnung erheblich mit der Folge, dass der Erwerber die Rückabwicklung des Vertrags verlangen kann, selbst wenn eine den Wohnwert der Anlage nicht mindernde gewerbliche Nutzung der Wohnungen zulässig sein sollte; denn die Bezeichnung "Teileigentum" lässt jede gewerbliche Nutzung zu.
  2. Auch ein Vorbehalt in der Teilungserklärung, wonach "eine Änderung bei der Aufteilung und der Zuordnung der Sondernutzungsrechte" vorgenommen werden darf, falls dies "beim Verkauf der einzelnen Wohnungseigentumsrechte gewünscht wird", verändert i.Ü. die schuldrechtliche Bindung des Verkäufers - ungeachtet seiner sachenrechtlichen Zuordnungsbefugnis - nicht.
 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 17.06.2005, V ZR 328/03BGH v. 17.6.2005, V ZR 328/03, NZM 19/2005, 753

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