Leitsatz

Wer im Rubrum des Mietvertrages als Mieter angegeben ist und den Vertrag unterschrieben hat, kann sich nicht darauf berufen, er sei nicht Vertragspartei mit der Begründung, seiner Unterschrift sei ein Stempelabdruck einer Kommanditgesellschaft hinzugefügt worden.

 

Fakten:

Der Mieter hatte im Rubrum auf der Unterschriftszeile den Stempel der Kommanditgesellschaft beigefügt und wurde in der Folge auch als Mieter bezeichnet. Der Vermieter klagt nun Mietzahlungen gegen den Mieter ein. Dieser ist der Auffassung, nicht er, sondern die Kommanditgesellschaft hafte als Mieterin. Das Kammergericht bejaht die Haftung des unterzeichnenden Mieters. Entscheidend ist, dass der Mieter im Rubrum des Vertrags allein als Mieter aufgeführt ist, in dem es ausdrücklich heißt, dass zwischen der vermietenden Wohnungsbaugesellschaft und dem Mieter der folgende Vertrag geschlossen wird, wobei der Mieter nachfolgend auch als solcher bezeichnet wird. Die Beifügung des Stempels ändert daran nichts. Daraus folgt nicht zwingend, dass er den Vertrag ausschließlich im Namen des Unternehmens hat abschließen wollen. Wer die Mietzahlungen erbracht hat, ist für die Frage, wer Mietpartei geworden ist, unerheblich, da auch ein Dritter die Miete für den Mieter zahlen kann. Ob der Mieter sich bei Abschluss des Vertrages als Geschäftsführer des Mieters vorgestellt hat, ist nicht entscheidend. Unerheblich ist auch, dass der Mieter behauptete, er habe keine Zeit zum Durchlesen gehabt.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Urteil vom 18.04.2002, 8 U 33/01

Fazit:

Um die Haftung des Unterzeichnenden auszuschließen, hätte er neben der Bezeichnung des Unternehmens als Mieterin durch einen Zusatz deutlich machen müssen, dass er als Vertreter für die Firma handelt.

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