Leitsatz

  1. Der Steuerberater verletzt seine Pflichten aus dem Steuerberatervertrag, wenn er es unterlässt, die pünktliche Abgabe der Steuererklärungen mit Rat und Tat zu fördern und den Sachverhalt von sich aus durch Einsichtnahme in Belege oder durch Rückfrage bei dem Mandanten aufzuklären.
  2. Hat die Pflichtverletzung des Steuerberaters Steuerschätzungen zur Folge und zahlt der Mandant die geschätzte Steuer nicht pünktlich, besteht ein Kausalzusammenhang zwischen den dann gem. § 240 AO verwirkten Säumniszuschlägen und der Pflichtverletzung des Steuerberaters, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Mandant in der Vergangenheit jemals außerhalb von Steuerschätzungen Säumniszuschläge verwirkt hat und der Steuerberater von dem Mandanten grundsätzlich beauftragt war, etwaige Säumniszuschläge durch Anträge auf Stundung und Aussetzung der Vollziehung zu vermeiden.
  3. Ein Mitverschulden des Mandanten an der Verwirkung der Säumniszuschläge scheidet aus, wenn der Steuerberater auf den Mandanten beschwichtigend eingewirkt, insbesondere ihm geraten hat, auf den Schätzungsbescheid nichts zu veranlassen.
  4. Die 3-jährige Verjährungsfrist des § 68 StBerG für den Anspruch auf Ersatz der Säumniszuschläge beginnt mit der Bekanntgabe des Schätzungsbescheides. Es handelt sich um eine einheitliche Verjährungsfrist, die sowohl den durch die Steuerschätzung bereits eingetretenen ersten Teilschaden, als auch die erst später eingetretenen, aber ebenfalls durch die vor der Steuerschätzung liegende Pflichtverletzung des Steuerberaters adäquat verursachten Nachteile, darunter alle unselbstständigen steuerlichen Nebenkosten, erfasst.
  5. Die sog. Sekundärhaftung des Steuerberaters entfällt dann, wenn der Mandant rechtzeitig vor Ablauf der Primärverjährung gerade wegen der Frage, ob der Berater ihm durch einen Fehler einen Schaden zugefügt hat, beraten wurde. Diesen haftungsausschließenden Umstand muss der in Anspruch genommene Berater beweisen. Es reicht nicht aus, dass die anwaltliche Vertretung des Mandanten und außerdem nachgewiesen wird, dass der beauftragte Anwalt mit Steuerproblemen befasst war, aus denen sich eine Schadensersatzpflicht des Steuerberaters ergeben könnte, und – ohne von dem Mandanten hierzu beauftragt gewesen zu sein – von sich aus dem Steuerberater den Rat gegeben hat, vorsorglich seine Haftpflichtversicherung einzuschalten.
 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.1.2004, 23 U 34/03

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