Leitsatz

Gewerbliche Mieter sind verantwortlich für den Schlüssel des Mietobjekts. Sie haben eine Obhutspflicht für den Schlüssel und auch für dessen Verlust durch ihre Mitarbeiter als ihre Erfüllungsgehilfen einzustehen. Besonders teuer wird es, wenn der Schlüsselverlust den Austausch einer Schließanlage nach sich zieht.

 

Sachverhalt

Jeder Mieter hat eine nebenvertragliche Obhutspflicht, was bedeutet, dass er die gemietete Sache schonend und pfleglich zu behandeln hat. Er hat alles zu unterlassen, was zu einem Schaden an der Mietsache führen kann einschließlich der Einrichtungen, die er im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs mitbenutzt. Zu den Obhutspflichten des Mieters gehört es, die Schlüssel zur Mietsache sorgsam aufzubewahren.

Arbeitnehmer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters, wenn sie mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des Mieters tätig werden. Das hat zur Folge, dass das Verschulden der Mitarbeiter dem Mieter wie eigenes Verschulden zugerechnet wird (§ 278 BGB).

Das Hinterlassen der Schlüssel im Inneren eines auf öffentlich zugänglichen Straßen oder Plätzen abgestellten Fahrzeugs stellt einen Verstoß gegen die mietvertragliche Obhutspflicht dar. Die Lebenserfahrung zeigt, dass Diebe jede sich bietende Gelegenheit – und sei es innerhalb eines Zeitrahmens von einer Viertelstunde tagsüber in einer belebten Straße – zu einem Einbruchsdiebstahl in das Fahrzeuginnere ausnutzen; mit einer solchen Straftat muss stets gerechnet werden.

In dem vom Kammergericht entschiedenen Fall hatte ein Mitarbeiter des Mieters die Schlüssel in einer Notebooktasche unter dem Sitz des Kfz abgelegt. Der Verlust des Schlüssels war für den Mieter besonders schmerzlich, da er zu einer Schließanlage gehörte, deren Austausch ca. 10000 EUR kostete.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Urteil v. 11.2.2008, 8 U 151/07.

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