Leitsatz

Eine Haftung als faktischer Geschäftsführer einer GmbH setzt voraus, dass der Betreffende nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft durch sein eigenes Handeln und Auftreten im Außenverhältnis, ähnlich wie ein bestellter Geschäftsführer, maßgeblich in die Hand genommen hat.

 

Sachverhalt

Der Kläger führt in Deutschland ein System zur vereinfachten Abrechnung und Verwaltung von Flugpassagen zwischen Luftverkehrsgesellschaften und Verkaufsagenturen durch. Über einen Agenturvertrag betreffend den Verkauf von Flugtickets war die B-GmbH eingebunden, deren Geschäftsführer der Beklagte war. Wegen finanzieller Schwierigkeiten der GmbH kam es dazu, dass abredewidrig Gelder aus Ticketverkäufen für Gesellschaftszwecke verwendet wurden. Der Kläger nahm deshalb den Beklagten als faktischen Geschäftsführer wegen angeblicher Untreue (§ 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 266 StGB) auf Schadensersatz in Anspruch, blieb damit jedoch im Ergebnis erfolglos.

Nach Ansicht des BGH erfüllten Verhalten und Stellung des Beklagten nicht die Voraussetzungen, unter denen von einem "faktischen Organ" gesprochen werden kann. Ob jemand faktisch wie ein Organmitglied gehandelt und sich dementsprechend wie ein gesetzlich bestelltes Organ zu verantworten hat, richtet sich nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens.

Entscheidend ist, ob der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft maßgeblich selbst in die Hand genommen hat. Das war aber beim Beklagten nicht der Fall; seine Aufgaben beschränkten sich auf Berichterstattung bei wesentlichen Geschäftsmaßnahmen, zentrale Steuerung der Werbung und Preiskalkulation sowie ähnliche Maßnahmen. Damit scheidet ein täterschaftliches Verhalten des Beklagten im Sinne strafbarer Untreue aus.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 27.6.2005, II ZR 113/03. – Zum Anstellungsvertrag des GmbH-Geschäftsführers vgl. Gruppe 17 S. 83ff. sowie die Musterverträge „Fremd-Geschäftsführer” und „Gesellschafter-Geschäftsführer” auf der Praxishilfen-CD.

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