Haben die Wohnungseigentümer in einer geregelten Mehrhausanlage Beschlusskompetenzen für Angelegenheiten, die nur ihr Haus betreffen und sind sie entsprechend auch zur exklusiven Kostentragung verpflichtet, können sie grundsätzlich auch über Erhaltungsmaßnahmen betreffend ihr Haus beschließen. Da derartige Untergemeinschaften aber nicht rechtsfähig sind, muss die Maßnahme namens der Gesamtgemeinschaft in Auftrag gegeben werden. Insoweit trifft also die anteilige Außenhaftung auch die Wohnungseigentümer der anderen Häuser, die von der Erhaltungsmaßnahme nicht profitieren und die an der Beschlussfassung nicht teilgenommen haben. Sollten diese vom Fachunternehmer entsprechend in Anspruch genommen werden, haben sie einen Regressanspruch gegen diejenigen Wohnungseigentümer, deren Haus von der Erhaltungsmaßnahme betroffen ist.[1] Dieser besteht allerdings nur mittelbar, da die in Anspruch genommenen Wohnungseigentümer ihre Ansprüche zunächst gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten haben, die dann die Wohnungseigentümer des betroffenen Hauses in Regress nehmen muss.

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung von Beschlüssen in Mehrhausanlagen mit Untergemeinschaften schon dann besteht, wenn die theoretische Möglichkeit einer Inanspruchnahme aus § 9a Abs. 4 WEG für den klagenden Wohnungseigentümer besteht.[2]

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