Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 entsteht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auch im praxisrelevanten Fall der Teilung nach § 8 WEG bereits mit dem Anlegen der Grundbücher. Zunächst also entsteht eine Ein-Personen-Gemeinschaft, bestehend aus dem teilenden Eigentümer. Diesem stehen bereits sämtliche Instrumentarien des WEG zur Verfügung und er kann insbesondere Ein-Personen-Beschlüsse fassen und Rechtsgeschäfte für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer begründen. Erwerber gelten gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern nach § 8 Abs. 3 WEG dann als Eigentümer, wenn sie einen Anspruch auf Übertragung von Sondereigentum gegen den teilenden Eigentümer haben, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist und ihnen der Besitz an den Räumen des Sondereigentums übergeben wurde. Die Eigentumsfiktion gilt ausschließlich im Innenverhältnis zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern, nicht aber im Außenverhältnis der Gemeinschaft zu außenstehenden Dritten. Die werdenden Eigentümer unterliegen demnach nicht der Teilhaftung des § 9 Abs. 4 WEG.

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