Ab dem Zeitpunkt des Versterbens des Erblassers tritt der Erbe als Rechtsnachfolger des Erblassers mit allen Rechten und Pflichten in die Wohnungseigentümergemeinschaft ein. Ab diesem Zeitpunkt ist der Erbe zur anteiligen Kostentragung verpflichtet. Der Erbe haftet gemäß § 1967 BGB für Nachlassverbindlichkeiten, zu denen auch die vom Erblasser herrührenden Schulden gehören. Der Erbe haftet also nach den Vorschriften des Erbrechts für Hausgeldrückstände seines Rechtsvorgängers in vollem Umfang. Er kann sich dieser Haftung ganz oder teilweise nur entziehen, wenn er das Erbe gemäß § 1944 ff. BGB ausschlägt oder bei Gericht die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Einleitung eines Nachlassinsolvenzverfahrens nach § 1975 BGB beantragt.

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