Kommentar

Solange eine GmbH nicht in das Handelsregister eingetragen ist, haften deren Gesellschafter unbeschränkt.

Das BAG schließt sich in dieser Frage also der aktuell geänderten Rechtsprechung des BGH an. Es macht jedoch auch folgende Einschränkung: Bei vorhandenem Gesellschaftsvermögen ist zunächst die Gesellschaft selbst in Anspruch zu nehmen. Erst wenn diese vermögenslos ist, haften die Gründungsgesellschafter unmittelbar mit ihrem Privatvermögen. Dies gilt insbesondere dann, wenn, obwohl die Eintragungsabsicht aufgegeben wurde, sie die Geschäfte der GmbH weiterführen. Fazit: Bei Geschäftstätigkeit vor Eintragung ist unbedingte Vorsicht geboten. Experimente mit der Rechtsform GmbH, die dann doch nicht gewählt wird, können teuer werden.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 27.05.1997, 9 AZR 482/96 und 483/96.

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