Leitsatz
Für Gaslieferungen haftet nach Rechtsprechungsänderung grundsätzlich die Gesamtgemeinschaft
Normenkette
§§ 21, 27 WEG; § 433 BGB; § 319 ZVG; § 2 AVBGasV
Kommentar
Für eine Kaufpreisforderung gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft aus einem mit der Gemeinschaft abgeschlossenen Gaslieferungsvertrag haftet allein die rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (BGH v. 2.6.2005, NZM 2005, 543). Die jeweiligen Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft haften demgegenüber nicht (mehr) als Gesamtschuldner der Lieferfirma gegenüber, auch nicht ausnahmsweise unter Gesichtspunkten eines Vertrauensschutzes neben bereits rechtskräftig (durch Versäumnisurteil) verurteilten weiteren Mitgliedern der Gemeinschaft. Das Haftungssystem hat sich insoweit durch die entschiedene Teilrechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft in seinen Konsequenzen geändert. Höchstrichterliche Urteile sind zwar nicht einer Gesetzesänderung gleichzustellen, sie wirken allerdings auf einen in der Vergangenheit liegenden, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt ein (sog. unechte Rückwirkung, die dem Grunde nach rechtlich unbedenklich ist). Vorliegend war auch nicht von einem Vertrauensschutz der Klägerin (existenzbedrohende Auswirkungen) auszugehen, auch nicht von den im Streitfall nicht mehr Beteiligten, d. h. bereits verurteilten beklagten Eigentümern (nach Rechtskraft der gegen sie ergangenen Versäumnisurteile).
Etwaige Zahlungsausgleiche bereits verurteilter Eigentümer sind hier ausschließlich im Innen- bzw. Binnenverhältnis aller Eigentümer vorzunehmen und einzeln abzurechnen.
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