Leitsatz

Kreditinstitute haben keine Pflicht oder Obliegenheit, die Erfüllung ihrer Beratungs- und Aufklärungspflichten gegenüber Kapitalanlegern schriftlich zu dokumentieren.

 

Sachverhalt

Eine vermögende Zahnarztehefrau verklagte ihre Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz. Von zwei Angestellten der Bank sei ihr zu einer Umschichtung ihres Wertpapierdepots in Anteile an von einer Gruppe der Bank emittierte Fondsanteile geraten worden. Diesem Rat sei sie gefolgt. Die Anteile hätten aber in der Folgezeit beträchtliche Kurseinbußen erlitten. Trotzdem sei ihr auf Anfragen immer wieder empfohlen worden, die Papiere zu behalten. Die Bank hätte sie weder über die Risiken noch über die Gefahr eines Kursverfalls der Fondsanteile aufgeklärt. Die Klägerin hatte jedoch, zuletzt auch beim BGH, keinen Erfolg, weil sie beweisfällig geblieben war.

Die Klägerin trug für die behauptete Verletzung einer Beratungs- und Aufklärungspflicht durch die Bank die Beweislast, dieser habe sie jedoch nicht entsprochen. Die vernommenen Zeugen hätten einander widersprochen, andere Beweismittel lagen nicht vor. So blieb letztlich die Frage entscheidend, ob die Bank – was sie nicht getan hatte – verpflichtet gewesen wäre,. über die Beratung und Aufklärung der Klägerin schriftliche Aufzeichnungen anzufertigen. Eine solche Dokumentationspflicht wurde verneint. Sie ergibt sich weder aus dem Wertpapierhandelsgesetz noch aus Richtlinien des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel. Auch aus dem Beratungsvertrag mit der Klägerin lasse sich eine solche Pflicht nicht herleiten. Daher sei die Klageabweisung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden.

 

Hinweis

Im Hinblick auf die BGH-Entscheidung muss Kapitalanlegern empfohlen werden, zu Beratungsgesprächen mit ihrer Bank neutrale, aber sachkundige Zeugen mitzunehmen und nach Beendigung der Beratung über deren Verlauf und Inhalt eigene Aufzeichnungen anzufertigen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 24.1.2006, XI ZR 320/04. – Zum Anlegerschutz durch Prospekthaftung vgl. Gruppe 16 S. 129ff.

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