1 Steuerliche Beurteilung abhängig von der Gutscheingewährung

1.1 Warengutschein aus persönlichem Anlass

In der betrieblichen Praxis wird für Geschenke, die der Arbeitnehmer aus besonderem persönlichem Anlass (Geburtstage, Ehrungen) von seinem Arbeitgeber erhält, häufig die Form von Waren- bzw. Einkaufsgutscheinen gewählt. Solche Warengutscheine bleiben als bloße Aufmerksamkeiten steuerfrei, wenn der Wert 60 EUR (brutto) nicht übersteigt. Entscheidend ist, dass der Gutschein als Sachbezug und nicht als Barzuwendung zu behandeln ist.[1]

Wird der Betrag von 60 EUR überschritten, ist der gesamte Betrag steuer- und damit beitragspflichtig.

Für die Behandlung von Gutscheinen als Sachbezug, der im Rahmen der 60-EUR-Grenze als Aufmerksamkeit steuerfrei bleibt, kommt es nicht darauf an, ob er über einen Höchstbetrag in EUR lautet bzw. die Ware darauf genau bezeichnet ist, wenn der arbeitsrechtliche Anspruch nicht auf eine Geldleistung gerichtet ist.

 
Achtung

Geldleistung ist immer steuerpflichtig

Geldzuwendungen gehören – unabhängig von der Höhe – stets zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.[2]

1.2 Warengutschein zur Einlösung beim Arbeitgeber

Warengutscheine, die beim Arbeitgeber einzulösen sind, stellen ohne weitere formale Anforderungen immer einen Sachbezug dar. Diese arbeitgeberbezogenen Gutscheine sind deshalb als Belegschaftsrabatt bis zu einem Jahresbetrag von 1.080 EUR steuerfrei.

1.3 Warengutschein zur Einlösung bei einem Dritten

Für Warengutscheine, die der Arbeitnehmer bei einem Dritten einzulösen hat, kann dieSachbezugsfreigrenze i. H. v. 50 EUR[1] angewendet werden, wenn der Gutschein die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Sachbezugs erfüllt.[2] Die Abgrenzung von Sach- und Barlohn bei Gutscheinen ist gesetzlich festgelegt. Weitere Voraussetzung für die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze ist, dass der Gutschein dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.[3] Übersteigt der Wert der Sachzuwendung den Betrag von 50 EUR um nur 1 Cent, ist der komplette Betrag steuerpflichtig. Die Grenze gilt als kumulative Grenze. Das bedeutet, dass alle Sachzuwendungen innerhalb eines Kalendermonats zusammenzurechnen sind.

 
Praxis-Beispiel

Zusammenrechnung mehrerer Sachbezüge

Ein Arbeitgeber überreicht seinem Arbeitnehmer im Mai 2 Gutscheine im Wert von jeweils 30 EUR.

Ergebnis: Die Werte sind zu addieren. Danach ergibt sich eine Summe von 60 EUR. Die Sachbezugsfreigrenze ist überschritten und beide Gutscheine werden steuer- und sozialversicherungspflichtig.

1.4 Gebühren bei elektronischen Gutscheinen oder Gutschein-Apps

Trägt der Arbeitgeber die Gebühren für die Bereitstellung und Aufladung von elektronischen Gutscheinen oder Gutschein-Apps (z. B. Setup-Gebühr), handelt es sich nicht um einen zusätzlichen geldwerten Vorteil, sondern um eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers und damit nicht um Arbeitslohn des Arbeitnehmers. Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten sind deshalb auf die Sachbezugsfreigrenze von 50 EUR nicht anzurechnen.[1]

2 Voraussetzungen für die Steuerfreiheit

2.1 Vorliegen eines Sachbezugs

Die Frage, ob der Arbeitnehmer Arbeitslohn in Form einer Sachleistung erhält, bestimmt sich ausschließlich nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung. Entscheidend ist u. a., was der Arbeitnehmer aufgrund des Gutscheins arbeitsrechtlich beanspruchen kann.[1] Ein Sachbezug liegt bei Gutscheinen (Gutscheinkarten, digitalen Gutscheinen, Gutscheincodes oder Gutschein-Apps) weiterhin vor, wenn diese

  1. ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim Arbeitgeber oder einem Dritten berechtigen
  2. und ab 1.1.2022[2] zudem die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen. Hierunter fallen Gutscheine, die zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins oder einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen berechtigen. Ebenso als Sachbezug weiterhin anzuerkennen sind Gutscheine, die Waren und Dienstleistungen aus einer sehr begrenzten Waren- und Dienstleistungspalette zum Gegenstand haben. Die Anzahl der Akzeptanzstellen ist in diesem Fall ohne Bedeutung.[3]

Unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer die Sache unmittelbar vom Arbeitgeber erhält oder ob er diese von einem Dritten auf Kosten des Arbeitgebers bezieht. Nicht mehr begünstigt sind zweckgebundene Geldleistungen und nachträgliche Kostenerstattungen des Arbeitgebers. Der Gesetzgeber rechnet grundsätzlich alle Lohnvorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, zu den Einnahmen in Geld. Ausgenommen sind nur noch Gutscheine und Geldkarten unter den genannten Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG.

[2] Tz. 6 des BMF-Schreibens v. 15.3.2022, IV C 5 – S 2334/19/10007 :007, BStBl 2022 I S. 242, legt abweichend von den gesetzlichen Anwendungsbestimmungen für Lohnzahlungszeiträume bis zum 31.12.2021 eine Übergangsregelung fest.
[3] Beispiele s. Infografik in Abschn. 2.4,

s. Sachbezüge.

2.2 Zusätzlichkeitsvoraussetzung

Voraussetzung für die Anwendung d...

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