5.1 Aufzeichnung im Lohnkonto

Die Auslegung des Begriffs "Sachbezug" macht detaillierte Aufzeichnungen im Lohnkonto erforderlich. Für die Anwendung der Sachbezugsfreigrenze muss der Arbeitgeber jeden einzeln gewährten Sachbezug im Lohnkonto des Arbeitnehmers unter Angabe des Werts und des Zuflusszeitpunkts festhalten.[1]

5.2 Erleichterte Aufzeichnungspflichten auf Antrag

Unter bestimmten Voraussetzungen sind für Sachbezüge, die unter die 50-EUR-Grenze fallen, Aufzeichnungserleichterungen vorgesehen. Der Arbeitgeber muss hierzu einen Antrag beim Betriebsstättenfinanzamt stellen. Das Finanzamt kann zulassen, dass keine Aufzeichnungen zu führen sind, wenn durch betriebliche Regelungen und entsprechende Überwachungsmaßnahmen gewährleistet ist, dass die monatliche Freigrenze von 50 EUR nicht überschritten wird.[1]

Nach den Lohnsteuerrichtlinien hat das Finanzamt dem Antrag auch ohne Überwachungsmaßnahmen des Arbeitgebers zu entsprechen, wenn nach der Lebenserfahrung unter den betrieblichen Gegebenheiten so gut wie ausgeschlossen ist, dass der Betrag von 50 EUR überschritten wird.[2]

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