Nach Art. 24 Abs. 1 EuGüVO bzw. Art. 24 Abs. 1 EuPartVO bestimmt sich das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer Rechtswahlvereinbarung oder einer ihrer Regelungen nach dem Recht, das die Ehegatten/Partner nach Art. 22 festgelegt haben. Somit wird das Einverständnis der Ehegatten/Partner entsprechend dem von ihnen gewählten Recht geregelt.

Art. 24 Abs. 2 EuGüVO bzw. Art. 24 Abs. 2 EuPartVO verleiht dem Ehegatten/Partner eine Einrede. Er kann behaupten, dass er der Vereinbarung nicht zugestimmt habe. Dann kann er sich auf das Recht des Staats berufen, in dem er zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass es nicht angemessen wäre, die Wirkung seines Verhaltens nach dem von den Ehegatten/Partnern gewählten Recht zu bestimmen. Der Anwendungsbereich der Norm wird nur dann eröffnet sein, wenn die Ehegatten/Partner konkludent in der erforderlichen Form eine Rechtswahl getroffen haben.

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