Ungeachtet seiner Belegenheit unterliegt das gesamte Vermögen der Ehegatten/Partner dem durch das Güterstatut zur Anwendung berufenen Recht, unabhängig davon, ob es objektiv angeknüpft oder durch Rechtswahl bestimmt wird, Art. 21 EuGüVO bzw. Art. 21 EuPartVO. Eine gespaltene Einzelanknüpfung, wie sie in Art. 3a Abs. 2 EGBGB vorgesehen ist, ist / Verb ausgeschlossen, ebenso eine beschränkte Rechtswahl für unbewegliches Vermögen nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB.[1]
Wegen des Ausschlusses eines Renvoi (Art. 32 EuGüVO bzw. Art. 32 EuPartVO), kann es auch nicht zu einem gespaltenen Güterstatut aufgrund eines drittstaatlichen Renvoi kommen.
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