Folgende wählbare Rechtsordnungen stehen Ehegatten/eingetragenen Partnern nach Art. 22 EuGüVO/EuPartVO zur Wahl:

  • das Recht des Staates, in dem zum Zeitpunkt der Rechtswahl einer der Ehegatten/Partner ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (lit. a)

    oder

  • das Recht des Staates, dem zum Zeitpunkt der Rechtwahl einer von ihnen angehört (lit. b).

Bei eingetragenen Lebenspartnern steht die Rechtswahl unter dem Vorbehalt, dass das gewählte Recht güterrechtliche Wirkungen an das Institut der der eingetragenen Partnerschaft knüpft, Art. 22 Abs. 1 EuPartVO.

Eingetragenen Lebenspartnerschaften steht – im Gegensatz zu Ehegatten – eine erweiterte Rechtswahlmöglichkeit zur Verfügung: sie können nach Art. 22 Abs. 1 lit. c) EuPartVO das Recht des Staates wählen, nach dessen Recht die Partnerschaft begründet wurde.

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