Art. 13 EuGüVO bzw. Art. 13 EuPartVO ergänzt Art. 12 EuErbVO, welcher ebenfalls eine Beschränkung des Verfahrens auf den in der EU belegenen Nachlass gestattet. Die Vorschrift gilt nur für güterrechtliche Verfahren, die sich wie bei Art. 4 EuGüVO/EuPartVO auf den Nachlass eines Ehegatten/Partners beziehen.[1]

[1] Dutta, FamRZ 2016, 1973 (1980).

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