Art. 13 EuGüVO bzw. Art. 13 EuPartVO ergänzt Art. 12 EuErbVO, welcher ebenfalls eine Beschränkung des Verfahrens auf den in der EU belegenen Nachlass gestattet. Die Vorschrift gilt nur für güterrechtliche Verfahren, die sich wie bei Art. 4 EuGüVO/EuPartVO auf den Nachlass eines Ehegatten/Partners beziehen.[1]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen