Die beiden Verordnungen treten gem. Art. 70 Abs. 1 EuGüVO bzw. Art. 70 Abs. 1 EuPartVO am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft.

Anwendbar sind sie jedoch gem. Art. 69 Abs. 1 EuGüVO bzw. Art. 69 Abs. 1 EuPartVO grundsätzlich nur auf solche Verfahren, öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche, die am 29.1.2019 oder danach eingeleitet, förmlich errichtet oder eingetragen bzw. gebilligt oder geschlossen worden sind. Bei Verfahren, die vor dem 29.1.2019 in den teilnehmenden Mitgliedsstaaten eingeleitet worden sind und deren Entscheidungen nach dem 29.1.2019 ergehen, werden die ergangenen Entscheidungen nach Maßgabe des Kapitells IV anerkannt und vollstreckt, soweit die angewandten Zuständigkeitsvorschriften mit denen des Kapitels II übereinstimmen, 69 Abs. 2 EuGüVO bzw. Art. 69 Abs. 2 EuPartVO. Bemerkenswert ist, dass sich bei Art. 69 Abs. 2 EuGüVO bzw. Art. 69 Abs. 2 EuPartVO eine Lücke von genau einem Tag ergibt, da keine Aussage drüber getroffen wird, ob eine Entscheidung nach den EuGüVO bzw. EuPartVO anzuerkennen ist, die genau am 29.1.2019 ergeht.[1]

Im Hinblick auf das anzuwendende (materielle) Recht – jeweils Kapitel III der Verordnungen -, gelten die EuGüVO bzw. EuPartVO nur für Ehegatten/Partner, die ihre Ehe nach dem 29.1.2019 eingegangen sind bzw. die Partnerschaft nach dem 29.1.2019 haben eintragen lassen oder eine Rechtswahl hinsichtlich des auf ihren Güterstand anzuwendenden Recht getroffen haben, 69 Abs. 3 EuGüVO bzw. Art. 69 Abs. 3 EuPartVO

Die autonomen Kollisionsregelungen der Art. 14, 15, 16 und 17b EGBGB müssen folglich noch viele weitere Jahre vom Rechtsanwender beachtet und angewandt werden.[2] Vor dem 29.1.2019 getroffene Rechtswahlen unterfallen nicht den EUGüVO/EUPartVO.[3]

[1] Vgl. auch Dutta, FamRZ 2016, 1973 (1985).
[2] Laut Kohler/Pintens, FamRZ 1509, ergibt sich ein nicht zu verstehender Widerspruch zu Art. 70, da die Verordnungen bereits am 29.1.2019 gelten.
[3] Rodríguez Rodrigo/Miller, NZFam 2016, 1065 (1066); Dutta, FamRZ 2016, 1973 (1985); missverständlich Rieck, NJW 2016, 3755 (3757).

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